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§ 10 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Revisionsstelle

Durchführung der Familienzulagenordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Revisionsstelle

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.

2. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat namentlich zu überprüfen, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind und ob nur angemessene, bei der Durchführung des Gesetzes tatsächlich angefallene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

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