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§ 1 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Gegenstand

Gegenstand und Unterstellung
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§ 1 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG · Gegenstand

1. Das Gesetz regelt die Familienzulagen an Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe und an Nichterwerbstätige, die Durchführung der Familienzulagenordnung im Kanton sowie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten, soweit nicht das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 2006 gilt.

2. Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952.

Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) - Gegenstand § 2 Kantonales Familienzulagengesetz, FZG →

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