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881b CH-LU

§ 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1. Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 werden wie folgt vergütet

a. Franchise im Umfang von Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995,

b. Selbstbehalt im Umfang von Artikel 103 Absatz 2 KVV.

2. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 Absatz 1 KVV gewählt, wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

3. Der Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 KVG wird nicht vergütet.

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