Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
881b CH-LU

§ 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Grundsatz

Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Grundsatz

1. Für Krankheits- und Behinderungskosten werden pro Kalenderjahr höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absätze 3-5 ELG und Artikel 19b ELV vergütet.

2. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, wird der ganze Höchstbetrag nach Absatz 1 vergütet.

3. Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigen.

← § 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen Geltungsbereich § 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →