881b
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Grundsatz
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Grundsatz
1. Für Krankheits- und Behinderungskosten werden pro Kalenderjahr höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absätze 3-5 ELG und Artikel 19b ELV vergütet.
2. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, wird der ganze Höchstbetrag nach Absatz 1 vergütet.
3. Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigen.