881b
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Vergütung nach dem Tod der versicherten Person
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Vergütung nach dem Tod der versicherten Person
1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert 15 Monaten nach dem Tod verlangen.