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881b CH-LU

§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Vergütung nach dem Tod der versicherten Person

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Vergütung nach dem Tod der versicherten Person

1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert 15 Monaten nach dem Tod verlangen.

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