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881b CH-LU

§ 5 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Anrechnung einer Hilflosenentschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Anrechnung einer Hilflosenentschädigung

1. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

2. Erhöht sich bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG oder Artikel 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971, wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen. Der Mindestbetrag nach Artikel 14 Absatz 3a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, gilt Absatz 2 sinngemäss.

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