881b
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1. Ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.
2. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung.