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881b CH-LU

§ 3 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Auszahlung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Auszahlung

1. In Rechnung gestellte Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten, die noch nicht bezahlt sind, kann das Sozialversicherungszentrum direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

2. Kosten von total weniger als 50 Franken werden halbjährlich vergütet.

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