881b
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Auszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Auszahlung
1. In Rechnung gestellte Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten, die noch nicht bezahlt sind, kann das Sozialversicherungszentrum direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
2. Kosten von total weniger als 50 Franken werden halbjährlich vergütet.