881b
CH-LU
§ 24 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme
Hilfsmittelkosten
§ 24 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme
1. Ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, das leihweise abgegeben wird, in einem IV-Depot vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Geräts.
2. Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsgeräten, die leihweise abgegeben werden, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 sinngemäss anwendbar.