881b
CH-LU
§ 23 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Abklärung
Hilfsmittelkosten
§ 23 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Abklärung
1. Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig ist, hat der oder die Versicherte die Bescheinigung eines Arztes oder einer Ärztin, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2. Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Fachperson bescheinigt sein.
3. Die Kosten für die Abklärung werden vergütet.