§ 21 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Anspruch
§ 21 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Anspruch
1. Abgabegebühren und Mietkosten werden für die im Anhang 1 aufgeführten Hilfsmittel und Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte) vergütet.
2. Die Anschaffungskosten der Hilfsmittel werden vergütet,
a. soweit dies im Anhang 1 entsprechend vermerkt ist oder
b. wenn die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten.
3. Voraussetzung für eine Vergütung der Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten ist, dass die Ausführung des Hilfsmittels einfach, wirtschaftlich und zweckmässig ist. Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziffer II des Anhangs 1 werden nur für die Hauspflege vergütet.
4. Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
5. Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung abgegeben werden.
6. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.