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881b CH-LU

§ 20 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Transportkosten

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 20 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Transportkosten

1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Tagesstrukturen nach § 18 sind den medizinischen Behandlungsorten gleichgestellt.

3. Bei der Benützung von Personenwagen wird pro Kilometer maximal die Kilometerpauschale gemäss kantonalem Steuerrecht vergütet.

4. Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren und Wartezeiten werden nicht vergütet.

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