881b
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Zeitlich massgebende Kosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Zeitlich massgebende Kosten
1. Die Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist.
2. Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Familienangehörige dahin, ist das Behandlungsdatum oder bei Hilfsmitteln das Beschaffungsdatum massgebend.
3. Die Kosten werden frühestens ab Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vergütet.