881b
CH-LU
§ 19 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Betreutes Wohnen
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 19 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Betreutes Wohnen
1. Die Kosten für betreutes Wohnen werden vergütet, sofern die Betreuung durch eine vom Sozialversicherungszentrum anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Institution erfolgt. Pro Kalenderjahr werden maximal 4800 Franken vergütet.