Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
881b CH-LU

§ 19 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Betreutes Wohnen

Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Betreutes Wohnen

1. Die Kosten für betreutes Wohnen werden vergütet, sofern die Betreuung durch eine vom Sozialversicherungszentrum anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Institution erfolgt. Pro Kalenderjahr werden maximal 4800 Franken vergütet.

← § 18 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen Geltungsbereich § 20 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →