§ 18 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
§ 18 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
1. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in vom Kanton anerkannten Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet bei
a. Personen, die eine Invalidenrente beziehen und sich mindestens zwei Stunden pro Tag in der Tagesstruktur aufhalten; angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Aufenthaltstag,
b. Personen, die eine Altersrente beziehen; angerechnet werden Kosten bis höchstens 100 Franken pro Aufenthaltstag.
1bis
Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.
2. Keine Kosten werden vergütet bei
a. * Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 200 Franken pro Monat,
b. in Heimen oder Spitälern lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.