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881b CH-LU

§ 17 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 17 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1. Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen

a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind,

b. durch die Pflege und Betreuung eine Erwerbseinbusse von mehr als zwei Monaten und von mindestens 20 Prozent der bisherigen Erwerbstätigkeit erleiden.

2. Leistungen von Familienangehörigen ohne Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden zu höchstens 30 Franken brutto pro Stunde vergütet, Leistungen von Familienangehörigen mit Zulassung zu höchstens 45 Franken brutto pro Stunde.

2bis Eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnete Fachperson legt die Pflege und Betreuung fest. Wird die Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.

3. Als Familienangehörige gelten die Eltern, die Kinder, die Geschwister und die Schwiegerkinder der gepflegten oder betreuten Person.

4. Eine Vergütung setzt voraus, dass für die pflegende oder betreuende Person Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV, BV) abgerechnet werden. Die Beiträge der gepflegten oder betreuten Person an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

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