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881b CH-LU

§ 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Pflege und Betreuung durch direkt angestelltes Pflegepersonal

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Pflege und Betreuung durch direkt angestelltes Pflegepersonal

1. Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erhalten, für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation erbracht werden kann.

2. Für Leistungen von angestelltem Pflegepersonal ohne Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden höchstens 30 Franken brutto pro Stunde vergütet, für Leistungen von Pflegepersonal mit Zulassung höchstens 45 Franken brutto pro Stunde.

3. Eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnete Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.

4. Eine Vergütung setzt voraus, dass für die pflegende oder betreuende Person Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV, BV) abgerechnet werden. Die Beiträge der gepflegten oder betreuten Person an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

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