Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
881b CH-LU

§ 14 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Badekuren

Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Badekuren

1. Kosten für ärztlich verordnete Badekuren, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und an welche die Krankenversicherung den Beitrag nach Artikel 25 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 1995 übernimmt, werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr und zu maximal 100 Franken pro Tag vergütet.

2. Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.

← § 13 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen Geltungsbereich § 15 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →