881b
CH-LU
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Erholungskuren
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Erholungskuren
1. Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Spital oder Pflegeheim gemäss Spital- oder Pflegeheimliste eines Kantons werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr vergütet. Einrichtungen gemäss «Verzeichnis der Kur- und Erholungshäuser der Krankenversicherer» des Branchenverbandes der Krankenversicherer, Santésuisse, sind Spitälern und Pflegeheimen gleichgestellt.
2. Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.
3. Die Begrenzungen der anrechenbaren Tagestaxe nach § 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gelten sinngemäss.