881b
CH-LU
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Vorübergehender Aufenthalt in einem Spital oder Heim
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Vorübergehender Aufenthalt in einem Spital oder Heim
1. Kosten für vorübergehende Aufenthalte von bis zu drei Monaten in einem Spital oder Heim werden vergütet.
2. Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.
3. Die Begrenzungen der anrechenbaren Tagestaxe nach § 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 2007 gelten sinngemäss.
4. Kosten nach Artikel 25a Absatz 5 KVG sind Heimtaxen gleichgestellt.