881b
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Diäten
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 11 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Diäten
1. Ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von Personen, die nicht in einem Heim leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet.
2. Nicht vergütet werden Diätkosten bei
a. Diabetes mellitus,
b. cholesterinarmer Diät,
c. Reduktionsdiät.