Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
881b CH-LU

§ 11 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Diäten

Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Diäten

1. Ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von Personen, die nicht in einem Heim leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet.

2. Nicht vergütet werden Diätkosten bei

a. Diabetes mellitus,

b. cholesterinarmer Diät,

c. Reduktionsdiät.

← § 10 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen Geltungsbereich § 12 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →