§ 10 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Zahnbehandlungen
§ 10 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Zahnbehandlungen
1. Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, soweit sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung im Sinn der Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen entsprechen und von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin erbracht werden, der oder die über eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt und dem Tarifvertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) beigetreten ist. Die Absätze 3-5 bleiben vorbehalten.
2. Für die Vergütung sind der UV/MV/IV-Tarif über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend. Rechnungen und Kostenvoranschläge sind nach den entsprechenden Tarifpositionen zu gliedern. Sie haben den Namen des behandelnden Zahnarztes oder der behandelnden Zahnärztin zu enthalten.
3. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 600 Franken, ist dem Sozialversicherungszentrum vor der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag (inkl. Labor) einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 600 Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 600 Franken vergütet. Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der oder die Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Vergütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung gerechtfertigt war.
4. Kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren können vergütet werden, wenn die Kriterien der Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen erfüllt sind. Kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter werden nicht vergütet.
5. Das Sozialversicherungszentrum kann die Vergütung um maximal 20 Prozent kürzen, wenn die Zahnbehandlung auf wiederholte Vernachlässigung der üblichen Prophylaxe zurückzuführen ist.