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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Finanzierung
§ 4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Finanzierung
1. Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden am Aufwand für die Ergänzungsleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.