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881a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Betrag für persönliche Auslagen

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§ 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Betrag für persönliche Auslagen

1. Für persönliche Auslagen sind jährlich anrechenbar

a. für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: 28 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende;

b. für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen: 21 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.

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