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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Anmeldung
Organisation und Verfahren
§ 9 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Anmeldung
1. Ergänzungsleistungen sind mit einem Anmeldeformular in der Regel bei der AHV-Zweigstelle des Wohnsitzes oder beim Sozialversicherungszentrum geltend zu machen.