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881 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Information

Organisation und Verfahren
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§ 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Information

1. Das Sozialversicherungszentrum informiert mögliche anspruchsberechtigte Personen in angemessener Weise über die Ergänzungsleistungen. Kantonale und kommunale Amtsstellen, Sozialdienste, Beratungsstellen und Heime stellen die dazu erforderlichen Daten auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

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