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881 CH-LU

§ 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Organisation

Organisation und Verfahren
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§ 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Organisation

1. Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse Luzern übertragen. Die Gemeinden vergüten ihr die daraus entstehenden Verwaltungskosten. Für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Gemeinden und das Inkasso gilt § 12 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die ihnen vom Sozialversicherungszentrum übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. Die damit verbundenen Verwaltungskosten trägt die Gemeinde.

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