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881 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Ergänzungsleistungen
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§ 6 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

1. Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen im Sinn von Artikel 14 Absatz 1 ELG werden übernommen, wenn die Leistungen wirtschaftlich und zweckmässig sind und die Kosten nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen wurden. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern kann die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit abklären lassen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.

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