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§ 5 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Vermögensverzehr

Ergänzungsleistungen
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§ 5 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Vermögensverzehr

1. Bei Personen, die eine Alters- oder eine Invalidenrente beziehen und in Heimen und Spitälern leben, beträgt der Vermögensverzehr ein Fünftel des bundesrechtlich vorgeschriebenen Reinvermögens.

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