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881 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Betrag für persönliche Auslagen

Ergänzungsleistungen
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§ 4 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Betrag für persönliche Auslagen

1. Der Regierungsrat legt für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, den anrechenbaren Betrag für persönliche Auslagen durch Verordnung fest. Er kann ihn nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abstufen. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.

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