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881 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Anrechenbare Tagestaxen

Ergänzungsleistungen
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§ 3 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Anrechenbare Tagestaxen

1. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Tagestaxen für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere den allgemeinen Lebensbedarf, die notwendigen Leistungen und deren Kosten sowie die Höhe der Tagestaxen anderer Kantone.

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