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881 CH-LU

§ 2 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Bewertung von Grundstücken

Ergänzungsleistungen
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§ 2 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Bewertung von Grundstücken

1. Grundstücke, welche nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, bewohnt werden, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.

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