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CH-LU
§ 15 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 15 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes als Teil des Mantelerlasses zur Finanzreform 08 vom 10. September 2007 zu dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.