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§ 13 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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§ 13 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Ergänzendes Recht

1. Soweit sich aus der Gesetzgebung des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nichts anderes ergibt, gilt subsidiär das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.

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