§ 12 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
§ 12 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
1. Bund und Gemeinden finanzieren die Ergänzungsleistungen.
2. Die Gemeinden tragen den Aufwand, der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibt.
3. Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Aufwand berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
3bis. In Abweichung von Absatz 3 trägt die Wohnsitzgemeinde den Aufwand für Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente für die anrechenbare Tagestaxe von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, soweit diese 307 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende übersteigt. Massgebend ist der Durchschnitt der Kosten der betreffenden Wohnsitzgemeinde an den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
4. Die Ausgleichskasse Luzern stellt den Gemeinden deren Anteil am Aufwand in Rechnung.