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§ 11 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Rechtsschutz

Organisation und Verfahren
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§ 11 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Rechtsschutz

1. Das Recht zur Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

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