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§ 1 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Grundsatz

Ergänzungsleistungen
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§ 1 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

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