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§ 7 Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Haftung

Verantwortung
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§ 7 Organisationsreglement ALK · Haftung

1. Die Haftung der ALK gegenüber Versicherten und Dritten richtet sich nach Artikel 82a AVIG.

2. Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Trägern von Arbeitslosenkassen haftet jeder Träger für den Schaden gemäss den Artikeln 82 und 82a AVIG.

3. Die Haftung des Trägers der kantonalen Arbeitslosenkasse richtet sich nach Artikel 82 AVIG.

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