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§ 5 Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Aufgaben

Organisation
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§ 5 Organisationsreglement ALK · Aufgaben

1. Die Arbeitslosenkasse erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch das Bundesgesetz (Art. 81 AVIG) zugewiesen werden. Diese sind insbesondere

a. Prüfung der Anspruchsberechtigung,

b. Auszahlung der Versicherungsleistungen,

c. Auszahlung der Entschädigungen an Arbeitnehmende im Fall der Insolvenz, falls diese von insolventen Arbeitgebenden abhängig sind, die ihren Sitz im Kanton Luzern haben.

2. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.

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