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§ 4 Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Geschäftsführung

Organisation
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§ 4 Organisationsreglement ALK · Geschäftsführung

1. Die Rechte und Pflichten der Kassenleitung richten sich nach den einschlägigen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen des WAS.

2. Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin vertritt die ALK nach aussen. Die Zeichnungsberechtigung richtet sich nach dem Unterschriftenreglement des WAS.

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