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ALKCAA
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§ 3 Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Rechtliche Stellung der Arbeitslosenkasse
Organisation
§ 3 Organisationsreglement ALK · Rechtliche Stellung der Arbeitslosenkasse
1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. Sie bildet einen Bereich des im Sozialversicherungszentrum integrierten Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit.
2. Die ALK verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie handelt jedoch nach aussen im eigenen Namen und kann vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten (Art. 79 Abs. 2 AVIG).