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§ 1 Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Träger und Name der Arbeitslosenkasse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Organisationsreglement ALK · Träger und Name der Arbeitslosenkasse

1. Der Kanton Luzern führt die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend ALK) als Bereich des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit (wira Luzern) im Sozialversicherungszentrum (WAS) als öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982.

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