Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Organisationsreglement ALK) - Träger und Name der Arbeitslosenkasse (ALK)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Der Kanton Luzern führt die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend ALK) als Bereich des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit (wira Luzern) im Sozialversicherungszentrum (WAS) als öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982.
1. Gemäss Artikel 83 Absatz 3 AVIG gilt als Ausgleichsstelle das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).
1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. Sie bildet einen Bereich des im Sozialversicherungszentrum integrierten Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit.
2. Die ALK verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie handelt jedoch nach aussen im eigenen Namen und kann vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten (Art. 79 Abs. 2 AVIG).
1. Die Rechte und Pflichten der Kassenleitung richten sich nach den einschlägigen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen des WAS.
2. Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin vertritt die ALK nach aussen. Die Zeichnungsberechtigung richtet sich nach dem Unterschriftenreglement des WAS.
1. Die Arbeitslosenkasse erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch das Bundesgesetz (Art. 81 AVIG) zugewiesen werden. Diese sind insbesondere
a. Prüfung der Anspruchsberechtigung,
b. Auszahlung der Versicherungsleistungen,
c. Auszahlung der Entschädigungen an Arbeitnehmende im Fall der Insolvenz, falls diese von insolventen Arbeitgebenden abhängig sind, die ihren Sitz im Kanton Luzern haben.
2. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.
1. Die Kontrollen und Handlungen der Ausgleichsstelle richten sich nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c-h sowie Artikel 110 AVIG.
1. Die Haftung der ALK gegenüber Versicherten und Dritten richtet sich nach Artikel 82a AVIG.
2. Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Trägern von Arbeitslosenkassen haftet jeder Träger für den Schaden gemäss den Artikeln 82 und 82a AVIG.
3. Die Haftung des Trägers der kantonalen Arbeitslosenkasse richtet sich nach Artikel 82 AVIG.
1. Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglemente periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
1. Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch das Seco gemäss Artikel 79 Absatz 1 AVIG.