880g
FAK
CH-LU
§ 9 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
Aufgaben und Kompetenzen
§ 9 Anlagereglement FAK · Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
1. Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse
a. nimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind,
b. leitet die Anlagekommission,
c. * hält die Vorgaben des Anlagereglements ein und ist für die Umsetzung der Anlagestrategie verantwortlich,
d. * erlässt mittels Weisung und unter Berücksichtigung des Anlagereglements die Anlagestrategie für die Verwaltung des Finanzvermögens der FAK. Die Anlagestrategie ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen,
e. * vertritt die Familienausgleichskasse Luzern gegenüber den Bankinstituten bzw. Vermögensverwaltern und kann mit ihnen Verträge abschliessen. Er oder sie zeichnet gemäss Unterschriftenregelung.