880g
FAK
CH-LU
§ 8 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Verwaltungsrat
Aufgaben und Kompetenzen
§ 8 Anlagereglement FAK · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat
a. hat die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung des Vermögens der FAK,
b. erlässt das Anlagereglement,
c. * genehmigt die Anlagestrategie,
d. *
e. wählt die Mitglieder der Anlagekommission unter vorgängiger Anhörung des Leiters oder der Leiterin Ausgleichskasse,
f. überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und der Anlagestrategie,
g. nimmt die Resultate der Anlagen zur Kenntnis,
h. überwacht die Einhaltung der Grundsätze Nachhaltigkeit und Ethik (vgl. § 4) sowie Integrität und Loyalität (vgl. § 5).