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880g FAK CH-LU

§ 6 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Governance

Grundsätze
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§ 6 Anlagereglement FAK · Governance

1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Anlagen von finanziellen Mitteln der FAK und er genehmigt die Anlagestrategie.

2. Der Verwaltungsrat delegiert die Anlage der finanziellen Mittel dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse. Dieser oder diese entscheidet nach vorgängiger Konsultation der Anlagekommission.

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