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880g FAK CH-LU

§ 5 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Integrität und Loyalität

Grundsätze
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§ 5 Anlagereglement FAK · Integrität und Loyalität

1. Die FAK setzt die Bestimmungen (Art. 51b BVG und BVV-2) über die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung um, indem sie sich der ASIP-Charta unterstellt. Alle Personen, welche mit der Vermögensbewirtschaftung der FAK betraut sind, verpflichten sich jährlich schriftlich, sämtliche Bestimmungen der ASIP-Charta einzuhalten.

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