880g
FAK
CH-LU
§ 5 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Integrität und Loyalität
Grundsätze
§ 5 Anlagereglement FAK · Integrität und Loyalität
1. Die FAK setzt die Bestimmungen (Art. 51b BVG und BVV-2) über die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung um, indem sie sich der ASIP-Charta unterstellt. Alle Personen, welche mit der Vermögensbewirtschaftung der FAK betraut sind, verpflichten sich jährlich schriftlich, sämtliche Bestimmungen der ASIP-Charta einzuhalten.