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880g FAK CH-LU

§ 3 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Anlagereglement FAK · Ziele

1. Das Vermögen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern (nachfolgend als FAK bezeichnet) dient der mittelfristigen Sicherstellung der im Umlageverfahren finanzierten Leistungen und der Verwaltungskosten der FAK.

2. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen

a. * Sicherheit der Anlagen mit mittlerem Risiko,

b. Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft, so dass unter normalen Verhältnissen die Zahlungsverpflichtungen der FAK jederzeit fristgerecht befriedigt werden können,

c. * Erreichen einer angemessenen Gesamtrendite,

d. Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäss § 4.

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