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880g FAK CH-LU

§ 18 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Überprüfung

Schlussbestimmungen
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§ 18 Anlagereglement FAK · Überprüfung

1. Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre.

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