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880g FAK CH-LU

§ 14 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Revisionsstelle

Berichterstattung
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§ 14 Anlagereglement FAK · Revisionsstelle

1. Die vom Verwaltungsrat für die Revision der Ausgleichskasse bestimmte Revisionsstelle prüft im Rahmen ihres Mandats die Einhaltung der Anlagestrategie und die Richtigkeit der verbuchten Anlagewerte und Anlageresultate.

2. Sie erstattet dem Verwaltungsrat jährlich im Rahmen des üblichen Revisionsberichts Auskunft über das Prüfungsergebnis.

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